2026-07-02 - 17:02
FAQ

In welchen Fällen findet der CRA Anwendung, wenn eigenentwickelte FOSS auf einem öffentlichen Repository angeboten wird, und welche Pflichten ergeben sich daraus?

In which cases does the CRA apply when own software is offered as FOSS on a public repository, and what obligations arise from this?

Szenario:

Ein Unternehmen veröffentlicht vier verschiedene Programme jeweils unter einer FOSS-Lizenz im Internet, wobei die jeweiligen Programme nur auf die nachfolgend beschriebene Weise angeboten werden:

  1.  Intern genutztes Tooling wird als Projekt unter dem Unternehmensnamen auf einem öffentlichen Quellcode-Repository veröffentlicht.

  2. Funktionalitäten, die für eigene Produkte benötigt werden, werden zu einem externen FOSS-Projekt beigetragen.

  3. Software, die mit eigenen Produkten genutzt werden kann, wird als Projekt unter dem Unternehmensnamen auf einem öffentlichen Quellcode-Repository veröffentlicht.

  4. Fehlerbehebungen in einer FOSS-Komponente, die für eigene Produkte verwendet wird, werden zu einem externen FOSS-Projekt beigetragen.

Das Unternehmen fragt sich, in welchen dieser Fälle der CRA Anwendung findet und welche Pflichten sich daraus für das Unternehmen ergeben.

Antwort:

Zu 1.:
Der CRA definiert in Artikel 2 "Anwendungsbereich“, dass dieser nur "für auf dem Markt bereitgestellte Produkte mit digitalen Elementen […]“ gilt (vgl. Art. 2 (1) CRA). In Art. 3 (22) CRA wird „Bereitstellung auf dem Markt“ wiederum definiert als:

"die entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts mit digitalen Elementen zum Vertrieb oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit;”

Der CRA macht in den Erwägungsgründen deutlich, das nicht jede Veröffentlichung von FOSS "im Rahmen einer Geschäftstätigkeit erfolgt“ und dann von der Anwendung des CRA ausgenommen wird:

"In Bezug auf Wirtschaftsakteure, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, sollte nur freie und quelloffene Software, die auf dem Markt bereitgestellt und somit zum Vertrieb oder zur Nutzung im Rahmen einer Geschäftstätigkeit verfügbar gemacht wird, in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen.“ (vgl. Erwägungsgrund 18)

Das heißt, dass FOSS als Bestandteil eines Produkts mit digitalen Elementen nur dann unter den Anwendungsbereich des CRA fällt, wenn sie als Teil einer kommerziellen Geschäftstätigkeit verfügbar gemacht wird.

Für den Begriff "Geschäftstätigkeit“ gilt:

"Eine Lieferung im Zusammenhang mit einer Geschäftstätigkeit ist möglicherweise nicht nur dadurch gekennzeichnet, dass für ein Produkt mit digitalen Elementen ein Preis verlangt wird, sondern auch dadurch, dass für technische Unterstützungsleistungen ein Entgelt verlangt wird, das nicht nur der Deckung der tatsächlichen Kosten dient, dass eine Gewinnerzielungsabsicht besteht, beispielsweise durch Bereitstellung einer Softwareplattform, über die der Hersteller andere Dienste gewinnorientiert anbietet, oder dass als Bedingung für die Nutzung die Verarbeitung personenbezogener Daten zu anderen Zwecken als der alleinigen Verbesserung der Sicherheit, Kompatibilität oder Interoperabilität der Software verlangt wird oder dass Spenden angenommen werden, die die mit der Konzeption, Entwicklung und Bereitstellung eines Produkts mit digitalen Elementen verbundenen Kosten übersteigen.” (vgl. Erwägungsgrund 15)

Der CRA macht im weiteren deutlich, dass zwischen Entwicklungs- und Lieferphase zu unterscheiden ist und die Entwicklung im Rahmen einer Geschäftstätigkeit von einer Bereitstellung auf dem Markt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit abzugrenzen ist (Erwägungsgrund 18):

"Die bloßen Umstände, unter denen das Produkt mit digitalen Elementen entwickelt wurde, oder die Art und Weise, wie die Entwicklung finanziert wurde, sollten daher bei der Bestimmung des kommerziellen oder nichtkommerziellen Charakters der entsprechenden Tätigkeit nicht berücksichtigt werden. Insbesondere sollte für die Zwecke dieser Verordnung und in Bezug auf die Wirtschaftsakteure, die in ihren Anwendungsbereich fallen, die Bereitstellung von Produkten mit digitalen Elementen, die als freie und quelloffene Software eingestuft und von ihren Herstellern nicht zu Geld gemacht werden, nicht als Geschäftstätigkeit betrachtet werden, damit sichergestellt ist, dass klar zwischen der Entwicklungs- und der Lieferphase unterschieden wird.”

Auch kommerziell getriebene Softwareentwicklungen fallen daher noch nicht unter den CRA, sondern nur ein kommerzieller Vertrieb.

Damit fällt die Veröffentlichung als FOSS-Komponente in Konstellation 1 nicht unter den CRA, da das Angebot nicht kommerziell ist. Die reine Nennung der Herstellerfirma ist dafür kein Hinderungsgrund. Dies gilt allerdings nur unter der Bedingung, dass das Unternehmen das intern genutzte Tool nicht auch in einem Konzernverbund nutzt und verrechnet, da dies als Geschäftstätigkeit anzusehen wäre (siehe auch FAQ "Muss man die Anforderungen des CRA für Produkte erfüllen, die an Konzerngesellschaften geliefert werden?")

Zu 2.:
Eine reine Kontribution zu einem Open Source-Projekt führt noch nicht zu einer Verantwortung unter dem CRA. Dies entspricht auch der Intention des CRA, Innovation durch Open Source-Entwicklung zu schützen, wie dies in Erwägungsgrund 18 zum Ausdruck kommt, in dem auf Kontributionen ausdrücklich Bezug genommen wird:

"Darüber hinaus sollte die Lieferung von Produkten mit digitalen Elementen, die als freie und quelloffene Softwarekomponenten eingestuft werden und zur Integration durch andere Hersteller in ihre eigenen Produkte mit digitalen Elementen bestimmt sind, nur dann als Bereitstellung auf dem Markt betrachtet werden, wenn die Komponente von ihrem ursprünglichen Hersteller zu Geld gemacht wird. Beispielsweise sollte allein der Umstand, dass ein Produkt quelloffener Software mit digitalen Elementen von den Herstellern finanziell unterstützt wird oder dass Hersteller zur Entwicklung eines solchen Produkts beitragen, für sich genommen nicht ausschlaggebend für die Feststellung sein, dass die Tätigkeit kommerzieller Art ist.”

Kontributionen sind unabhängig von dem Produkt zu betrachten, in welchem das Unternehmen die um die Funktionalität ergänzte FOSS einsetzt. Dieses Produkt und damit auch die enthaltene FOSS, zu der die Kontribution beigetragen wurde, muss den Anforderungen des CRA genügen, weil insofern eine Geschäftstätigkeit beim Vertrieb vorliegt. Die Kontribution selbst ist keine "Bereitstellung auf dem Markt“, da es insoweit an einer Geschäftstätigkeit fehlt.

Zu 3.:
Anders als in der Konstellation zu 2. wird hier nicht nur eine Kontribution bereitgestellt, sondern eine vollständige Komponente veröffentlicht, so dass das Unternehmen insoweit als Verwalter quelloffener Software (Open Source Steward) oder Hersteller angesehen werden kann. Unabhängig davon ist das Produkt des Unternehmens zu beurteilen, dass FOSS enthält. Im Hinblick auf dieses Produkt ist das Unternehmen in jedem Fall als Hersteller anzusehen und muss den CRA befolgen.

Im Hinblick auf die FOSS-Komponente dürfte eine kommerzielle Tätigkeit nur dann vorliegen, wenn diese auch selbst (außerhalb des öffentlichen Quellcode-Repository) entgeltlich vertrieben wird und nicht nur als Teil eines Produktes. Darauf deutet wiederum Erwägungsgrund 18 hin:

"Darüber hinaus sollte die Lieferung von Produkten mit digitalen Elementen, die als freie und quelloffene Softwarekomponenten eingestuft werden und zur Integration durch andere Hersteller in ihre eigenen Produkte mit digitalen Elementen bestimmt sind, nur dann als Bereitstellung auf dem Markt betrachtet werden, wenn die Komponente von ihrem ursprünglichen Hersteller zu Geld gemacht wird.”

Zu 4.:
Für diese Konstellation gilt die Bewertung zu Konstellation 2 entsprechend.

Hinweis:

Die Europäische Kommission plant, weitere Hilfen zu den Themen "FOSS“, "Verwalter quelloffener Software (Open Source Stewards)“ und Interpretation von "Geschäftstätigkeit“ zu veröffentlichen. Ein Entwurf dieses Dokuments ist bereits verfügbar.

Stichwörter

Bereitstellung auf dem Markt; CRA; Eigenentwicklung; EU-Leitlinie; FOSS; Geschäftstätigkeit; Kontribution; Open Source Steward; Repository

Letzte inhaltliche Aktualisierung dieser FAQ: April 2026