Wie geht der CRA mit Produkten um, die nach Kundenspezifikationen hergestellt wurden?
Antwort:
Ein Produkt mit digitalen Elementen gilt nur dann als maßgeschneidert, wenn
- es für einen bestimmten Zweck und
- für einen bestimmten gewerblichen Nutzer angepasst ist (vgl. Erwägungsgrund 64).
Gemäß Erwägungsgrund 64 eröffnet der CRA dem Hersteller und dem gewerblichen Nutzer die Möglichkeit, „ausdrücklich … andere Vertragsbedingungen zu vereinbaren” für maßgeschneiderte Produkte.
Inwieweit dies die gesamte Vertragsentwicklung abdeckt, ist noch unklar. Die Frage ist insbesondere im Hinblick auf die Unterscheidung von Interesse, ob
- eine Vertragsentwicklung als von einem unabhängigen Auftragnehmer entwickelt anzusehen ist oder
- ob es sich um eine Vertragsentwicklung handelt, die von einer Partei entwickelt wurde, die als reine organisatorische Auslagerung der eigenen Entwicklungskapazitäten des Kunden dient (d. h. ein erweitertes Workbench-Szenario), aber dem auftraggebenden Unternehmen als eigene Entwicklung zugeordnet werden kann.
Dies ist jedoch noch nicht klar, da der CRA eine solche Unterscheidung nicht berücksichtigt und dies von der Europäischen Kommission präzisiert werden muss. Die Definition von Produkten mit digitalen Elementen bleibt jedoch unverändert.
Letzte inhaltliche Aktualisierung dieser FAQ: September 2025
Nächste FAQ: Muss man die Anforderungen des CRA für Produkte erfüllen, die an Konzerngesellschaften geliefert werden?