Was ist der Unterschied zwischen „Inverkehrbringen“ und „Bereitstellung auf dem Markt“ in Bezug auf bereits eingeführte Produkte (Legacy products)?
Hinweis:
Die Auslegung des dieser FAQ zugrunde liegenden Gesetzestextes ist uneinheitlich. Wir empfehlen hier den sicheren Weg der strengsten Auslegung und raten, die weitere Diskussion zum Thema zu verfolgen.
Antwort:
"Inverkehrbringen" bedeutet gem. Art. 3 (21) CRA die erstmalige Bereitstellung eines Produkts mit digitalen Elementen auf dem EU-Markt. "Bereitstellung auf dem Markt" bedeutet gem. Art. 3 (22) CRA wiederum "die entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts mit digitalen Elementen zum Vertrieb oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit". Die Frage, ob sich der Begriff "Produkt" dabei auf ein Produktmodell oder auf alle individuellen Einzelstücke eines Produktmodells bezieht wird unterschiedlich interpretiert, wobei sich die Europäische Kommission momentan auf das Verständnis im
Blue Guide stützt (siehe FAQ "Gilt der CRA auch für Produkte, die vor dem 11. Dezember 2027 erstmals in Verkehr gebracht wurden und nach diesem Datum vom Hersteller in unverändertem Zustand weiterhin angeboten werden?").
Folgt man der strengen Auslegung, so bedeutet dies, dass der Begriff "Produkt" in Art. 69 (2) CRA nur solche Einzelstücke eines Produktmodells bezeichnet, die vor dem 11. Dezember 2027 im Rahmen einer Geschäftstätigkeit auf dem Unionsmarkt abgegeben wurden.
Stichwörter
CRA; Bereits eingeführtes Produkt; Bereitstellung auf dem Markt; Inverkehrbringen
Letzte inhaltliche Aktualisierung dieser FAQ: November 2025
Nächste FAQ: Wenn für bereits eingeführte Produkte einige Ersatzteile nicht mehr erhältlich sind und alternative Ersatzteile eingebaut werden, gilt der CRA dann nur für diese Ersatzteile oder für das gesamte bereits eingeführte Produkt?




